vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verspäteter Antrag auf Invaliditätspension wegen Geschäftsunfähigkeit - keine neutrale Zeit

InvaliditätspensionARD 5710/11/2006 Heft 5710 v. 12.9.2006

§ 234, § 236, § 254 Abs 1 Z 2 ASVG - Leistungen aus der Pensionsversicherung sind nur auf Antrag zu gewähren; die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung ableiten (vgl OGH 16. 12. 1997, 10 ObS 92/97w, ARD 4971/12/98). Für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit müssen nach § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag (hier: 1. 3. 2004) 60 Versicherungsmonate liegen. Zeiten zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung und der Antragstellung sind nach § 234 Abs 1 Z 3 ASVG ausdrücklich nur für den Versicherungsfall des Alters, nicht aber für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten qualifiziert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte