§ 234, § 236, § 254 Abs 1 Z 2 ASVG - Leistungen aus der Pensionsversicherung sind nur auf Antrag zu gewähren; die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung ableiten (vgl OGH 16. 12. 1997, 10 ObS 92/97w, ARD 4971/12/98). Für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit müssen nach § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag (hier: 1. 3. 2004) 60 Versicherungsmonate liegen. Zeiten zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung und der Antragstellung sind nach § 234 Abs 1 Z 3 ASVG ausdrücklich nur für den Versicherungsfall des Alters, nicht aber für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten qualifiziert.