§ 36 Abs 5 AlVG, § 6 NHV - Ein arbeitsloser Notstandshilfebezieher kann nicht die aus seiner früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen (wie Miete, Kosten für einen Privatschulbesuch des Kindes, Rückzahlung von Krediten für einen Autokauf) zum Maßstab für seine Notlage machen und daraus die Notwendigkeit einer Freigrenzenerhöhung ableiten.
VwGH 29. 3. 2006, 2004/08/0035