§ 292 Abs 1 ASVG, § 94 ABGB - Auch wenn Ehepartner zu keinem Zeitpunkt der Ehe einen gemeinsamen Haushalt geführt, sondern stets an getrennten Wohnsitzen gelebt haben, steht dem schlechter verdienenden Ehepartner ein Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu, der bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird.