§ 292, § 293 Abs 1 ASVG - Bei der Berechnung des Anspruches eines Versicherten auf Ausgleichszulage ist nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts der Ehepartner vom „Familienrichtsatz“ für Ehepaare nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG auszugehen, weil nur in diesem Fall idR eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft bestehen wird, die den höheren Familienrichtsatz sowie die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalts lebenden Ehepartners rechtfertigt.