Gemäß § 54 Abs 2 ASVG wird vom HVSVT für folgende Gruppen von Versicherten der Beitragssatz für die Sonderzahlungen neu, aber in unveränderter Höhe festgelegt:
Gemäß § 54 Abs 2 ASVG wird vom HVSVT für folgende Gruppen von Versicherten der Beitragssatz für die Sonderzahlungen neu, aber in unveränderter Höhe festgelegt: