§ 11 Abs 1, § 49 ASVG - Wendet sich ein Arbeitgeber in seinem verfahrenseinleitenden Antrag gegen seine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, die ihm auf Grund eines Rückstandsausweises vorgeschrieben wurden, und ersucht er um bescheidmäßige Absprache, liegt ein Streit um geschuldete und fällige Beiträge vor, sodass die GKK jedenfalls einen Leistungsbefehl zu erlassen hat.