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Änderungsmeldung bei Abberufung des Geschäftsführers

GeschäftsführerARD 5706/7/2006 Heft 5706 v. 25.8.2006

DG-Info OÖ GKK 7/2006

Unterliegt ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH der Versicherungspflicht nach dem ASVG, so ist dieser in der Beitragsgruppe D1 ohne Kammerumlage, jedoch mit IE-Zuschlag anzumelden bzw abzurechnen.

Ob für einen Geschäftsführer Versicherungspflicht nach dem ASVG oder GSVG besteht, hängt von verschiedenen Kriterien - wie zB der Beteiligung - ab. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes (SozDok).

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