§ 36, § 105 Abs 2 ArbVG - Aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer einer Muttergesellschaft in einer Tochtergesellschaft Organstellung hat (hier: GmbH-Geschäftsführer), kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass dieser Arbeitnehmer jedenfalls - wie es für eine Qualifizierung als leitender Angestellter iSd § 36 ArbVG erforderlich wäre - im Arbeitgeberbetrieb eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung innehat, die es ihm ermöglicht, durch Verfügungen in die Interessensphäre der Arbeitnehmer einzugreifen und wesentliche Unternehmensentscheidungen zu treffen. Kommt dem Geschäftsführer der GmbH in der AG eine derartige Stellung tatsächlich nicht zu, ist er kein leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG und die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG über den allgemeinen Kündigungsschutz kommen zur Anwendung.