§ 228 ZPO - Begehrt ein Arbeitnehmer die Feststellung, dass der Arbeitgeber für künftige Schäden haftet, die aus einer möglichen Kürzung der Betriebspension nach der Übertragung der Pensionsanwartschaften aus einer einzelvertraglichen direkten Leistungszusage auf eine Pensionskasse resultieren, kann dem Arbeitnehmer ein rechtliches Feststellungsinteresse dann nicht abgesprochen werden, wenn die vom Arbeitnehmer behaupteten Einbrüche bereits aktueller Pensionsleistungen aufgrund unzureichender Veranlagungserfolge der Pensionskasse eingetreten sind und den Arbeitgeber der berechtigte Vorwurf unzureichender Aufklärung treffen sollte. Ein bereits erfolgter Schadenseintritt ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens bzw Nichtbestehens eines Rechtes.