§ 87 Abs 2 BauV, § 130 Abs 5 Z 1 ASchG - Der Umstand, dass Bauarbeiter in Hinsicht auf die nach der Bauarbeiterschutzverordnung erforderlichen Sicherheitseinrichtungen geschult wurden und diesbezüglich vom Arbeitgeber „strikt angewiesen“ worden sind, kann in einem Verfahren gegen den Arbeitgeber wegen Übertretung der BauV nicht als mildernd gewertet werden, weil der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein entsprechendes, wirksames Kontrollsystem - insbesondere auch zur Verhinderung von eigenmächtigem Handeln der Arbeitnehmer - für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften einzurichten. VwGH 31. 3. 2006, 2004/02/0366. (Beschwerde abgewiesen)