Redaktionelle Anmerkung zu OGH 11.05.2006, 8 ObA 37/06h, ARD 5705/12/2006
Rechtssatz des OGH
Der Kündigende trägt das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung (OGH 26. 4. 1995, 9 ObA 55/95, ARD 4679/25/95 = RIS-Justiz RS0047277). Entzieht sich der Empfänger dem Zugang einer Erklärung absichtlich wider Treu und Glauben, muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Erklärung rechtzeitig empfangen hätte.