§ 20 AngG, § 862a ABGB - Im Regelfall trägt der Kündigende das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Entzieht sich aber der Empfänger dem Zugang einer Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben, muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Erklärung rechtzeitig empfangen hätte. Dabei ist die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist (vgl OGH 16.06.1999, 9 ObA 114/99a, ARD 5127/13/2000).