§ 255 Abs 3 ASVG, Art 14 EMRK, §§ 30 ff GlBG - Mangelnde Deutschkenntnisse stehen einer Verweisung des Versicherten auf den österreichischen Arbeitsmarkt (hier: auf die Tätigkeit eines Portiers) nicht entgegen, weil es andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern käme, da diese auf alle Arbeiten verwiesen werden könnten, während bei Ausländern, bedingt durch mangelnde Sprachkenntnis, das Verweisungsfeld enger gezogen wäre. Die Unkenntnis der deutschen Sprache ist demnach (ebenso wie die Unkenntnis der Lateinschrift) bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen.