§ 1152 ABGB - Eine Lebensgemeinschaft setzt im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, jedoch müssen nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein. Hat die Klägerin, nachdem sie dem Gemeinschuldner erklärt hatte, sich in ihn verliebt zu haben, ihren Wohnsitz in Kärnten aufgegeben und ist sie mit ihren (teils schulpflichtigen) Kindern zu ihm gezogen, obwohl sie wusste, dass der Gemeinschuldner in prekärer finanzieller Lage war, und hat sie sich mit dem Gemeinschuldner die Wohnung geteilt, wirtschafteten sie zusammen, zeigten sie sich gemeinsam in der Öffentlichkeit, unternahmen sie gemeinsame Besuche und tauschten Zärtlichkeiten aus, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass zwischen den Streitteilen eine Lebensgemeinschaft bestand, eine (erhebliche) Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden.