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BUAG-Zuschläge für Kündigungsentschädigung nach berechtigtem Austritt - Änderung der bisherigen Rechtsauffassung

ArbeitsrechtBUAGARD 5703/3/2006 Heft 5703 v. 11.8.2006

§ 4 Abs 1, § 5 BUAG, § 1162b ABGB - Tritt ein Bauarbeiter berechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus, hat der Arbeitgeber auch für die dem Arbeitnehmer gebührende Kündigungsentschädigung den Zuschlag gemäß § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist jedoch - entgegen der bislang in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung - an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und nicht an den Arbeitnehmer selbst zu leisten. Korrespondierend mit dieser Verpflichtung zur Leistung der BUAG-Zuschläge an die BUAK ist diese verpflichtet, den Zeitraum, für den eine Kündigungsentschädigung gebührt, als Beschäftigungszeit gemäß § 5 BUAG, und damit als anwartschaftsbegründende Zeit für Ansprüche des Bauarbeiters auf Urlaubsentgelt und Abfertigung, zu berücksichtigen.

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