§ 4 Abs 1, § 5 BUAG, § 1162b ABGB - Tritt ein Bauarbeiter berechtigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus, hat der Arbeitgeber auch für die dem Arbeitnehmer gebührende Kündigungsentschädigung den Zuschlag gemäß § 21 BUAG zu entrichten. Dieser Zuschlag ist jedoch - entgegen der bislang in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung - an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und nicht an den Arbeitnehmer selbst zu leisten. Korrespondierend mit dieser Verpflichtung zur Leistung der BUAG-Zuschläge an die BUAK ist diese verpflichtet, den Zeitraum, für den eine Kündigungsentschädigung gebührt, als Beschäftigungszeit gemäß § 5 BUAG, und damit als anwartschaftsbegründende Zeit für Ansprüche des Bauarbeiters auf Urlaubsentgelt und Abfertigung, zu berücksichtigen.