§ 2 Abs 1, § 23, § 295 Abs 10 BSVG - Die Anordnung der Rückwirkung der Einführung einer Beitragspflicht für die bis dahin beitragsfrei gestellten Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe „Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren“ ab dem Beitragsjahr 2004 durch den mit 1. 1. 2005 in Kraft getretenen § 295 Abs 10 BSVG ist sachlich nicht gerechtfertigt und damit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig.