§ 7 Abs 2, § 27 Z 3 AngG - Verstößt ein Angestellter während des aufrechten Dienstverhältnisses gegen das in § 7 Abs 1 AngG normierte Konkurrenzverbot, kann der Arbeitgeber jedenfalls Schadenersatz begehren. Die ihm in § 7 Abs 2 AngG eingeräumte Alternative des Eintritts in das vom Arbeitnehmer verbotswidrig geschlossene Handelsgeschäft steht ihm aber nur im Fall von in seinem Geschäftszweig für eigene Rechnung des Angestellten gemachten Geschäften offen. Ebenso kann der Arbeitgeber die Alternative zum Schadenersatzanspruch in Form des Anspruchs auf Herausgabe der bezogenen Vergütung oder der Abtretung des Anspruchs auf Vergütung nur im Fall von verbotswidrig in seinem Geschäftszweig für fremde Rechnung geschlossenen Geschäften ergreifen.