§ 27 AngG - Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt, seine wenige Tage zuvor ausgesprochene Entlassungserklärung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, und gleichzeitig mit diesem Schreiben eine neuerliche Entlassungserklärung zugestellt, und hat er während des vom Arbeitnehmer betriebenen Anfechtungsverfahrens (gegen die zweite Entlassung) stets behauptet, die erste Entlassung sei wieder zurückgenommen worden und „daher“ nicht mehr verfahrensgegenständlich, sodass es unbestritten bleibe, dass das Dienstverhältnis durch die zweite Entlassungserklärung beendet worden sei, widerspricht es Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber nun in der letzten Tagsatzung einwendet, das Klagebegehren sei auch deshalb unberechtigt, weil das Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der zweiten Entlassungserklärung nicht mehr bestanden habe; die erste Entlassung sei nämlich rechtswirksam geworden, weil der Arbeitnehmer keine Anfechtungsklage erhoben habe.