§ 131 Abs 1 ASVG - Unterzieht sich ein Versicherter in einer Krankenanstalt einer Leistung der ärztlichen Hilfe durch einen Belegarzt, die in der entsprechenden Honorarordnung für die Vertragsärzte nicht vorgesehen ist (hier: Kataraktoperation an beiden Augen), handelt es sich bei der (privaten) Krankenanstalt um einen „entsprechende Vertragspartner“ des SV-Trägers iSd § 131 Abs 1 ASVG und es besteht kein Anspruch des Versicherten auf Erstattung der von ihm getragenen Kosten über den von der GKK mit der Vertragseinrichtung vereinbarten Tagsatz hinaus.