§ 27 Z 1 AngG - Ein Arbeitgeber muss eine Entlassung grundsätzlich ohne Verzug aussprechen, widrigenfalls das Entlassungsrecht erlischt. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts verzichtet. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muss ihm zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen.