§ 28a Abs 3 AuslBG, § 9 Abs 2 VStG - Den handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens trifft als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, es sei denn, es wären iSd § 9 Abs 2 VStG verantwortliche Beauftragte bestellt worden. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des AuslBG wird jedoch gemäß § 28a Abs 3 AuslBG erst dann rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Zollbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.