§ 1 Z 12 AuslBVO, § 2 Abs 2 lit b AuslBG - Der Gesetzgeber versteht unter Au-pair-Kräften junge Menschen, die für eine gewisse Zeit gegen Kost und Quartier im Haushalt beschäftigt werden. Damit wird diese Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG qualifiziert. Als solche fällt sie zwar unter die Begriffsbestimmungen der „Beschäftigung“ und bedürfte daher grundsätzlich einer Beschäftigungsbewilligung, bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 Z 12 AuslBVO unterliegt sie aber bloß einer Anzeigepflicht.