§ 3 Abs 10 AuslBG - Die einem Arbeitgeber für die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ausgestellte Anzeigebestätigung kann nach § 3 Abs 10 AuslBG ua dann widerrufen werden, wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.