§ 3 Abs 5 AuslBG - Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs ist gemäß § 3 Abs 5 AuslBG vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, anzuzeigen. Die Auffassung, der Volontär könnte im Rahmen eines nach dem Rotationsprinzip ablaufenden Schulungsprogramms von mehreren Arbeitgebern (hier: jeweils rechtlich selbstständig geführte Seniorenhäuser) im Rahmen eines Volontariats beschäftigt werden bzw ein Volontariat könnte daher von mehreren Arbeitgebern angezeigt werden, findet in § 3 Abs 5 AuslBG keine Deckung.