§ 258 Abs 4 lit d ASVG - Leben Ehepartner nach ihrer Scheidung, bei der ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht unterzeichnet wurde, weiterhin bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten in einer Lebensgemeinschaft und haben dabei beide mit ihrem jeweiligen (Pensions-)Einkommen die Kosten der gemeinsamen Lebensführung vor dem Tod getragen, besteht nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes kein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension.