§ 252 Abs 1 Z 4, 260 ASVG - Befindet sich ein minderjähriges Kind aufgrund einer freiwilligen Erziehungshilfe in voller Erziehung in einem Heim, bleibt die ständige Hausgemeinschaft des Kindes mit seiner Mutter und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvater trotz der Heimunterbringung weiter aufrecht, sodass die Kindeseigenschaft des Stiefkindes gemäß § 252 Abs 1 Z 4 ASVG auch in diesem Zeitraum zu bejahen ist. Folglich hat das Kind nach dem Tod des Stiefvaters auch Anspruch auf eine Waisenpension.