§ 255 Abs 4 ASVG - Ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG kommt nur dann in Betracht, wenn im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbstständigen Beschäftigung nach dem ASVG vorliegen. Kann der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich selbstständige Erwerbstätigkeiten aufweisen (hier: als Landwirt), hat er keinen Anspruch auf Invaliditätspension nach dieser Bestimmung.