§ 1 Abs 6 Z 2 IESG - Aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers am 14. 11. 2002 ist im vorliegenden Fall gemäß § 17a Abs 42 IESG noch § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF vor der Novelle BGBl I 2005/102 anzuwenden, wonach die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben.