§ 3 Abs 1 Z 10 EStG - Bezieht ein (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtiger) Arbeitnehmer von seinem Schweizer Arbeitgeber Einkünfte für Montagetätigkeiten im Ausland, so sind diese aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz seit 1. 6. 2002 ebenfalls von der Einkommensteuer befreit, wenn der Abgabepflichtige die übrigen Voraussetzungen der Steuerfreiheit des § 3 Abs 1 Z 10 EStG nachweist.