§ 35 ASVG, § 113 ASVG - Einem freien Dienstnehmer kann selbst dann, wenn ihm gemäß § 35 Abs 4 lit b ASVG die Pflicht zur Erstattung von Meldungen obliegt (weil der Dienstgeber keine Betriebsstätte im Inland hatte), mangels Aufzählung des die Strafbarkeit für solche Verstöße normierenden § 112 Abs 2 ASVG in § 111 ASVG kein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden. Er ist nicht Adressat eines Beitragzuschlages gemäß § 113 Abs 1 ASVG. Diese Bestimmung verweist nämlich diesbezüglich auf die in § 111 ASVG genannten Personen und Stellen; das sind Dienstgeber und sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 ASVG oder § 36 Abs 2 ASVG die Bevollmächtigten.