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Kein Kündigungsschutz für in privaten Haushalten Beschäftigte

ArbeitsrechtARD 5692/8/2006 Heft 5692 v. 30.6.2006

§ 33 Abs 2 Z 5, § 105 ArbVG - Einer Arbeitnehmerin, die in einem privaten Haushalt als Privatsekretärin mit der Terminverwaltung und Korrespondenz beauftragt war, steht nach ihrer Kündigung aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 33 Abs 2 Z 5 ArbVG nicht die Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit offen.

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