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Keine anfechtbare Motivkündigung bei offenbar unberechtigter Forderung des Arbeitnehmers

ArbeitsrechtARD 5692/6/2006 Heft 5692 v. 30.6.2006

§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG können Kündigungen bei Gericht wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer angefochten werden. War das Verlangen eines Arbeitnehmers auf Rücknahme einer als „Verwarnung“ bezeichneten Abmahnung (wegen unkollegialen Verhaltens) jedoch offenbar unberechtigt, kann es kein verpöntes Kündigungsmotiv im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sein. OGH 22.02.2006, 9 ObA 15/06f.

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