§ 879 ABGB, § 8, § 17 KV-Zahnärzte - Wurde der Ausbildungsvertrag einer Ordinationshilfe zulässigerweise mit der Dauer der Ausbildung befristet, ist die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf unwirksam. Eine vor Ablauf der Befristung gekündigte Ordinationshilfe, die sich mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen begnügt und nicht die Unwirksamkeit der Beendigungserklärung geltend machte, hat daher Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Befristung.