§ 2d AVRAG, § 879, § 1014 ABGB - Da selbst bei Vorliegen einer Vereinbarung über den anteiligen Rückersatz der vom Arbeitgeber aufgewendeten Ausbildungskosten im Falle der Selbstkündigung des Arbeitnehmers nur jene Auslagen rückforderbar sind, die dem Arbeitgeber nicht auch ohne den den Arbeitnehmer betreffenden Ausbildungsaufwand entstanden wären - also nur die notwendigen und tatsächlich aufgewendeten Kosten -, sind in die Bewertung der Kosten einer betriebsinternen Schulung nur die variablen Schulungskosten, nicht aber die anteiligen Fixkosten einzubeziehen, weil diese nicht unmittelbar durch die Ausbildung gerade des betroffenen Arbeitnehmers entstanden sind.