§ 879, § 1014 ABGB - Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine bestimmte Sonderausbildung aufgrund einer Gesetzesänderung benötigt, um seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen, steht dem Abschluss einer Vereinbarung über die Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes (hier: 3 Jahre) aus eigenem Antrieb auflöst, nicht entgegen.