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Berechnung der GSVG-Beitragsgrundlage

SozialversicherungARD 5690/7/2006 Heft 5690 v. 23.6.2006

§ 25 GSVG - Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte - also gemäß § 2 Abs 4 Z 1 EStG der Gewinn - des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend.

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