§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG - Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH bewirkt nicht das Erlöschen der die Wirtschaftskammermitgliedschaft begründenden Gewerbeberechtigung der GmbH und damit auch nicht das Erlöschen der Pflichtversicherung des zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH bewirkt zwar die Auflösung der Gesellschaft, nicht aber die Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit und damit ihren Untergang mit der Konsequenz des Erlöschens ihrer Gewerbeberechtigung. Die Konkurseröffnung hat vielmehr nur die Verpflichtung der Gewerbebehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge. Die Wirtschaftskammermitgliedschaft endet daher erst mit einer allfälligen „ Entziehung “ der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, besteht aber, unbeschadet ihrer fehlenden Berechtigung, sie während des Konkursverfahrens auszuüben, bis dahin - neben dem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters auf Rechnung der Konkursmasse - weiter.