§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 22, § 23 EStG - Aus sv-rechtlicher Sicht ist keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen (hier: aus einem Doktorandenstipendium), grundsätzlich Versicherungspflicht besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.