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Pflichtversicherung eines Stipendiaten nach dem GSVG

SozialversicherungARD 5690/5/2006 Heft 5690 v. 23.6.2006

§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 22, § 23 EStG - Aus sv-rechtlicher Sicht ist keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen (hier: aus einem Doktorandenstipendium), grundsätzlich Versicherungspflicht besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist.

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