§ 2 Abs 2, § 3, § 28 AuslBG - Werden ausländische Arbeitskräfte in einem Schlachthof mit dem Zerlegen von Fleisch beschäftigt, wobei die Arbeit wie auf einem Fließband „Hand in Hand“ im Betrieb des Arbeitgebers erfolgte, die Ausländer den Weisungen des Betriebsleiters - sowohl in Bezug auf den Inhalt der Tätigkeit als auch auf die Arbeitszeit - unterlagen und aus dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten, ist auch dann von einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen, wenn die Beschäftigung formal auf der Grundlage von „Werkverträgen“ und teilweise mit eigenen Arbeitsmitteln durchgeführt wurde.