§ 99 ASVG - Die Verpflichtung eines Versicherten, sich zur Verbesserung seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einer Heilbehandlung zu unterziehen, setzt generell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus. Wurde ein derartiges Verlangen nicht gestellt, kann keine Mitwirkungspflicht des Versicherten entstehen, deren Verletzung den Entzug seiner Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sachlich rechtfertigen könnte.