§ 26 Z 4 AngG - Eine allgemein gültige Aussage, ob und inwieweit sich überdurchschnittlich bezahlte, in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten des Spitzensports (hier: Trainer eines Bundesliga-Fußballklubs) Äußerungen gefallen lassen müssen, die sonst als erhebliche Ehrverletzung bewertet werden, ist unmöglich. Überschreiten aber die Äußerungen eines Präsidenten eines Fußballklubs gegenüber seinem Trainer die Grenzen der sachlichen Kritik an seiner Arbeit, liegt eine Ehrverletzung vor, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt.