§ 184 Abs 2 ASVG, § 65 ASGG - Auch wenn kein individueller Rechtsanspruch des Versicherten auf Abfindung der Versehrtenrente gemäß § 184 Abs 2 ASVG vorliegt, besteht ein Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist somit zu bejahen. Dabei ist die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ermessensübung auf ihre Sachlichkeit kontrollierbar, wobei nur eine Rechtskontrolle, nicht auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen ist (vgl ausführlich OGH 27.07.2004, 10 ObS 10/04z, ARD 5548/7/2004). OGH 17.02.2006, 10 ObS 106/05v.