§ 46 Abs 4 AlVG, §§ 861 ff ABGB - Gemäß § 46 Abs 4 AlVG hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgelts beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung dieser Bestätigung grundlos oder macht er darin wissentlich unwahre Angaben, wird er gemäß § 71 Abs 1 AlVG mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.000,- bestraft. Daraus leitet der OGH in ständiger Rechtsprechung ab, dass es sich bei dem Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 AlVG um einen im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden mittelbar durch die Strafdrohung des § 71 AlVG zu erzwingenden Anspruch handelt, für den der Rechtsweg unzulässig ist.