§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG - Auch Vorstandsmitglieder können ausnahmsweise in arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnissen stehen, was für die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG ausreicht. Insbesondere vertragliche Verpflichtungen wie Einhaltung der kollektivvertraglichen Arbeitszeit, Führung von Überstundenaufzeichnungen, Verrichtung der Tätigkeit in den Räumen des Unternehmens und die mehrfachen Hinweise auf die keineswegs nur subsidiäre Geltung des AngG lassen die Auffassung des Rekursgerichts für vertretbar erscheinen, dass hier, trotz des Bestehens auch anderer, gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit sprechender Elemente, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich die Arbeitnehmerähnlichkeit überwiegt. OGH 29.03.2006, 9 ObA 75/05b, in Zurückweisung des Revisionsrekurses gegen OLG Wien 29.03.2005, 7 Ra 33/05g, ARD 5649/3/2006.