§ 38 Abs 2 ASGG - Ist für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat das angerufene Gericht die Rechtssache - sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist - nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (§ 38 Abs 2 ASGG). Daraus folgt, das Arbeitsrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht werden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs 2 ASGG wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit idR nicht zurückgewiesen werden dürfen; sie müssen vielmehr von Amts wegen überwiesen werden.