§ 51 ASGG, § 17 PTSG - Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus das Klagevorbringen maßgebend. Strebt der klagende Arbeitnehmer nach dem unmissverständlichen Inhalt seines Klagebehrenes und seines Klagevorbringens die Aufhebung einer nicht mit dem Bund, sondern mit der Telekom Austria AG abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung wegen von ihm behaupteter Willensmängel an, macht er damit unzweifelhaft einen privatrechtlichen Anspruch geltend, für den der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, auch wenn der Arbeitnehmer in der von ihm bekämpften privatrechtlichen Vereinbarung auch eine letztlich an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber gerichtete Willenserklärung abgegeben hat, die auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses abzielte.