§ 25 Abs 1 AlVG - Einer Versicherten, die seit 1982 27-mal Arbeitslosengeld bezog, muss das Verhältnis der Höhe des Arbeitslosengeldes zur Höhe ihrer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsverdienste - das die Behörde mit rund 60 % des Nettoentgeltes beziffert - zumindest annähernd bekannt sein. Hat sich überdies im Verhältnis zum vorletzten Bezugsfall das durchschnittliche Bruttoentgelt (das im Wesentlichen die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld darstellt) um rund 10 % erhöht, hat aber das vom AMS zunächst zuerkannte Arbeitslosengeld das Arbeitslosengeld des früheren Bezugsfalls um rund 65 % überstiegen und lag das zuerkannte und ausbezahlte Arbeitslosengeld sogar knapp über dem zuletzt bezogenen durchschnittlichen Nettoentgelt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitslose bei Anwendung der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten wissen musste, dass ihr ein Arbeitslosengeld in der vom AMS zunächst zuerkannten und ausbezahlten Höhe nicht gebührte.