§ 14 Abs 2 Z 2, § 14 Abs 4 AVRAG, § 23 AngG - Wird nach einer Mutterschaftskarenz bzw einer daran anschließenden Bildungskarenz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zum Zweck der Betreuung ihres minderjährigen Kindes eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart, weil die Mutter mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen will, so ist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Abfertigung § 14 Abs 4 iVm § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG heranzuziehen und nicht das zuletzt bezogene Teilzeitentgelt. Der Begriff der Betreuungspflichten iSd § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG ist dabei weit auszulegen und erfordert nicht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne einer außergewöhnlichen Lebenssituation.